NIS-2 Zertifizierung: Warum es sie nicht gibt

Es gibt keine NIS-2 Zertifizierung – trotz anderslautender Angebote. Erfahre, welche Nachweise das BSIG wirklich verlangt und wie ISO 27001 oder BSI IT-Grundschutz helfen.

Seit dem 6. Dezember 2025 ist das NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft. Das novellierte BSI-Gesetz (BSIG) verpflichtet rund 29.500 Unternehmen zu umfassenden Cybersicherheitsmaßnahmen. In diesem Kontext werben zahlreiche Anbieter mit einer „NIS-2 Zertifizierung". Diese Bezeichnung ist irreführend: Eine offizielle NIS-2 Zertifizierung existiert nicht. Dieser Artikel klärt, welche Nachweispflichten das Gesetz tatsächlich vorsieht und welche Standards als Basis dienen. Ob Ihr Unternehmen überhaupt betroffen ist, können Sie mit unserer NIS-2-Betroffenheitsanalyse prüfen.

Rechtsgrundlage: Das BSIG seit dem 6. Dezember 2025

Das „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung" wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 301) verkündet. Es trat am 6. Dezember 2025 in Kraft – ohne Übergangsfristen.

Die Umsetzung erfolgte primär durch eine Neufassung des BSI-Gesetzes. Betroffene Unternehmen müssen die Anforderungen unmittelbar erfüllen.

Es gibt keine NIS-2 Zertifizierung

Diese Aussage ist unmissverständlich: Weder das BSI noch eine andere Behörde bietet ein offizielles „NIS-2 Zertifikat" an. Eine akkreditierte NIS-2 Zertifizierung, die die Compliance bescheinigt, existiert schlicht nicht.

Was Anbieter tatsächlich verkaufen

Der Markt für NIS-2-Dienstleistungen boomt. Einige Anbieter nutzen die Situation und vermarkten ihre Leistungen unter dem Begriff „NIS-2 Zertifizierung". Dahinter verbergen sich typischerweise:

  • Private Konformitätsbescheinigungen: Diese haben keinen offiziellen Status und werden vom BSI nicht als Nachweis anerkannt.
  • Schulungszertifikate: Teilnahmebestätigungen für NIS-2-Schulungen – keine Compliance-Nachweise für das Unternehmen.
  • Quick-Audits: Versprechen, in wenigen Tagen „NIS-2-konform" zu werden. Diese Angebote sind mit großer Vorsicht zu betrachten.

Was das BSI sagt

Das BSI stellt in seinen FAQ klar: Schulungen und Zertifizierungen können sinnvoll sein, sind jedoch „aktuell nicht zwingend erforderlich". Nachweise können durch verschiedene Mittel erbracht werden:

  • Zertifizierungen nach ISO/IEC 27001 oder BSI IT-Grundschutz
  • Auditberichte oder interne Kontrollverfahren
  • Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen
  • Nachweise über Schulungen und Awareness-Maßnahmen

Die tatsächlichen Nachweispflichten nach dem BSIG

Das novellierte BSIG unterscheidet bei den Nachweispflichten zwischen verschiedenen Einrichtungstypen.

Betreiber kritischer Anlagen: § 39 BSIG

Für Betreiber kritischer Anlagen gelten die strengsten Anforderungen. Nach § 39 Absatz 1 BSIG müssen sie dem BSI regelmäßig nachweisen, dass sie die Anforderungen nach § 30 BSIG (Risikomanagementmaßnahmen) in Verbindung mit § 31 BSIG (besondere Anforderungen für kritische Anlagen) umsetzen. Eine detaillierte Erläuterung aller zehn NIS-2-Mindestmaßnahmen nach § 30 BSIG finden Sie in unserem Fachartikel.

Der Nachweiszyklus beträgt drei Jahre – eine Verlängerung gegenüber dem bisherigen Zweijahresrhythmus. Das BSI informiert registrierte Betreiber über ihre individuellen Nachweisfristen.

Besonders wichtige Einrichtungen: § 61 BSIG

Für besonders wichtige Einrichtungen, die keine Betreiber kritischer Anlagen sind, besteht keine automatische Nachweispflicht. Das BSI kann jedoch nach § 61 BSIG Audits, Prüfungen, Zertifizierungen und die Vorlage der Nachweise anordnen.

Bei der Auswahl nachweispflichtiger Einrichtungen berücksichtigt das BSI Kriterien wie das Ausmaß der Risikoexposition (§ 61 Absatz 4 BSIG). Anlasslose Vor-Ort-Kontrollen sind möglich.

Wichtige Einrichtungen: § 62 BSIG

Für wichtige Einrichtungen gilt ein niedrigeres Kontrollniveau. Das BSI kann nach § 62 BSIG die Einhaltung prüfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine anlasslose Prüfung ist nicht vorgesehen.

Dokumentationspflicht für alle: § 30 Absatz 1 Satz 3 BSIG

Alle betroffenen Einrichtungen müssen die Umsetzung ihrer Risikomanagementmaßnahmen nachvollziehbar dokumentieren. Eine mangelhafte Dokumentation kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Mit unserer interaktiven NIS-2-Checkliste können Sie den Umsetzungsstand aller Maßnahmen systematisch erfassen und dokumentieren.

ISO 27001 als Basis für den NIS-2-Nachweis

Die ISO/IEC 27001 ist der international anerkannte Standard für Informationssicherheits-Managementsysteme. Eine Zertifizierung kann als Grundlage für den NIS-2-Nachweis dienen – ersetzt jedoch nicht die vollständige Compliance. Unsere ISO-27001-Beratung unterstützt Sie beim Aufbau eines zertifizierungsfähigen ISMS.

Überschneidungen mit NIS-2

Beide Rahmenwerke überschneiden sich in wesentlichen Bereichen:

  • Risikomanagement: ISO 27001 fordert einen systematischen Prozess, der weitgehend den Anforderungen des § 30 BSIG entspricht.
  • Incident Management: Die ISO-Prozesse (Anhang A.5.24–A.5.28) bilden einen guten Rahmen für die NIS-2-Meldepflichten.
  • Dokumentation: Die umfassende ISMS-Dokumentation kann als Nachweis dienen.

Grenzen der ISO 27001

Eine ISO 27001-Zertifizierung ist nicht automatisch NIS-2 Compliance:

  • Geltungsbereich: Der Scope einer Zertifizierung umfasst häufig nur Teile der Organisation. NIS-2 erstreckt sich auf die gesamte relevante Infrastruktur.
  • Meldepflichten: Das dreistufige NIS-2-Melderegime (24h/72h/30 Tage) geht über die ISO 27001 hinaus. Unser Cybervorfall-Meldefristen-Rechner hilft Ihnen, die Fristen einzuhalten.
  • Lieferkettensicherheit: NIS-2 verlangt die Bewertung der Cybersicherheit von Lieferanten und vertragliche Anforderungen.
  • Geschäftsleitungspflichten: Die persönliche Verantwortung nach § 38 BSIG ist spezifischer als die ISO-Governance-Anforderungen. Details hierzu erfahren Sie im Artikel zur NIS-2-Schulungspflicht für Geschäftsführer.

BSI IT-Grundschutz als Alternative

Der BSI IT-Grundschutz bietet ebenfalls eine anerkannte Basis für den NIS-2-Nachweis. Für Einrichtungen der Bundesverwaltung ist er sogar verpflichtend.

Vorteile:

  • Höherer Detaillierungsgrad durch Bausteine und Maßnahmenkataloge
  • Auf deutsche Rechtslage zugeschnitten
  • Hohe Anerkennung beim BSI als Aufsichtsbehörde
  • Kompatibel mit ISO 27001 („ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz")

Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) bleiben nach § 30 Absatz 8 und 9 BSIG weiterhin möglich. Ihre Eignung wird vom BSI festgestellt.

Zusammenhang mit anderen Regulierungen

NIS-2 steht nicht isoliert. Unternehmen sollten Synergien nutzen:

Sanktionen bei Verstößen

Einrichtungstyp Maximale Geldbuße Umsatzbasierte Obergrenze
Besonders wichtige Einrichtungen 10 Mio. Euro 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
Wichtige Einrichtungen 7 Mio. Euro 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Die Geschäftsleitung haftet nach § 38 BSIG persönlich für die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen. Ein Verzicht auf diese Haftung ist nicht zulässig.

Fazit

Es gibt keine offizielle NIS-2 Zertifizierung. Anbieter, die eine solche vermarkten, verkaufen private Bescheinigungen ohne offiziellen Status.

Die tatsächlichen Nachweispflichten variieren nach Einrichtungstyp:

  • Betreiber kritischer Anlagen: Dreijähriger Nachweiszyklus nach § 39 BSIG
  • Besonders wichtige Einrichtungen: Nachweise auf Anordnung nach § 61 BSIG
  • Wichtige Einrichtungen: Prüfung bei begründetem Verdacht nach § 62 BSIG
  • Alle Einrichtungen: Dokumentationspflicht nach § 30 BSIG

Als Basis für den Nachweis eignen sich ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder externe Gutachten. Keine dieser Optionen ersetzt die vollständige Umsetzung aller gesetzlichen Anforderungen.

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025 ohne Übergangsfristen. Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, informieren Sie sich über unsere NIS-2-Beratungsleistungen oder vereinbaren Sie direkt eine kostenlose Erstberatung.

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